Minderjährige

Minderjährige
I. Bürgerliches Recht/Handelsrecht:Personen unter 18 Jahren. M. stehen unter  elterlicher Sorge oder  Vormundschaft.
- M., die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig; nach Vollendung des siebte Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig.
II. Arbeitsrecht:1. Nach § 113 I BGB ist ein M., den der gesetzliche Vertreter ermächtigt hat, in Arbeit zu treten, für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die die Eingehung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses ( Arbeitsverhältnis) der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtung betreffen (Arbeitsmündigkeit); nicht jedoch für den Berufsausbildungsvertrag.
– (2.) Nach überwiegender Meinung gilt § 113 BGB für den Gewerkschaftsbeitritt.
– (3.) Wettbewerbsverbot mit M. ist nichtig (§ 74a II 2 HGB).
- Vgl. auch  Geschäftsfähigkeit,  Lebensalter.

Lexikon der Economics. 2013.

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